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Das neue Vertragsarztrecht eröffnet mehr Möglichkeiten. Interessant ist die Zusammenarbeit selbständiger Betriebsärzte mit Allgemeinmedizinern oder Internisten. Davon profitieren auch kleine und mittlere Unternehmen als Auftraggeber.


Wirtschaftlich betrachtet hat Josef J. Dohrenbusch mehrere Persönlichkeiten. Er ist Einzelunternehmer, Selbständiger, Mieter, Vermieter – je nachdem, in welche Rolle er schlüpft. Der Arzt leitet die Praxisgemeinschaft Dohrenbusch & ollegen in München, wo 20 Betriebsärzte und sieben Allgemeinmediziner arbeiten. Partner in Bayern sind angegliedert, und zum Team gehören Experten für Arbeitssicherheit. Tätig wird Dohrenbusch auf eigene Rechnung, die Personalkosten teilt er mit Ärzten, denen er untervermietet. Der Allgemein- und Arbeitsmediziner hat schon vor zehn Jahren begonnen, das medizinische Netzwerk aufzubauen: „Es war absehbar, dass sich die klassischen Arztpraxen wirtschaftlich nicht mehr rechnen.“ Darum hat er die Praxisgemeinschaft vergrößert und sich die passenden Kollegen gesucht: „Das minimiert das unternehmerische Risiko.“

UNTERNEHMEN ALS ZIELGRUPPE

Die wirtschaftliche Entwicklung gibt ihm Recht. Laut Statistischem Bundesamt steigerten niedergelassene Ärzte den Reinerlös ihrer Praxis zwischen 2007 und 2011 zwar um durchschnittlich 21 Prozent. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betont aber, davon müssten unter anderem die Betriebskosten bestritten werden. Die Ausgaben für Personal, Miete, Heizung und Strom hätten sich in diesem Zeitraum massiv erhöht.

Dohrenbusch konnte das Problem für sich und seine Kollegen verringern: „Wir teilen die Kosten und haben so eine top ausgestattete Praxis.“ Dafür hat er mithilfe seines Steuerberaters die für ihn passende Unternehmenskonstruktion gefunden und die Praxis auf zwei Beine gestellt: Die Allgemeinmedizin sowie innere Medizin und Psychotherapie mit allgemeinärztlicher und psychosomatischer Grundversorgung. Und die arbeitsmedizinische Versorgung, bekannt als „medconsults – Dr. Dohrenbusch & Partner“. Als selbständiger Betriebsarzt agiert Dohrenbusch in der Praxisgemeinschaft – wie seine Kollegen – als Einzelunternehmer. Gerade die Kooperation mit selbständigen Betriebsärzten schafft Synergien. „In der betriebsärztlichen Tätigkeit diagnostizieren wir oft Bluthochdruck, Stoffwechselerkrankungen oder psychische Auffälligkeiten“, sagt Dohrenbusch. „Meine Kunden, also die Arbeitgeber, schätzen es, dass ich eine therapeutische Praxis im Hintergrund habe, zu der ich die betreffenden Mitarbeiter schicken kann, wenn sie möchten.“

Neben kurzen Wegen und Wartezeiten für die Patienten gibt es weitere Argumente für die Zusammenarbeit von Ärzten untereinander und mit Unternehmen bei der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, meint Uwe Ricken, Vorsitzender des undesverbandes selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (BsAfB): „Über die Hälfte der Betriebsärzte ist über 60 Jahre alt. Um den Bedarf zu decken, bräuchten wir jährlich 600 neue Arbeitsmediziner, ausgebildet
werden nur etwa 200.“

Kooperationen mit Allgemeinmedizinern seien also sinnvoll – zumal sich Allgemeinmediziner und Internisten so lukrative Geschäftsfelder eröffneten: „Anders als bei komplizierten Abrechnungen mit der kassen ärztlichen Vereinigung werden betriebsärztliche Leistungen frei verhandelt oder wie bei Privatpatienten abgerechnet, ohne Budgetierung“, so Ricken.

PRÄVENTION WIRD WICHTIGER

Generell wird der Übergang von Auslandsvermögen in andere Hände teurer, wenn keine Klarheit über die juristischen Rahmenbedingungen im jeweiligen Land und die dazu passenden Gestaltungen und Verträge besteht. „Nur mit den USA, Frankreich, Dänemark, Schweden sowie der Schweiz und Griechenland gibt es Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer“, sagt Thilo Söhngen. Bei Beteiligungen oder Konten in den Niederlanden oder Luxemburg sowie in den meisten anderen Staaten dürften also im Zweifel zweimal Steuern anfallen. Eine für August 2015 geplante Reform des Erbrechts innerhalb der EU sieht zwar grundsätzlich Verbesserungen vor, aber die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Gesetze in den einzelnen Ländern steht noch nicht fest.

Außerdem dürften künftig mehr Unternehmen an begleitenden Gesundheitsmaßnahmen interessiert sein, um Fachkräfte in einer alternden Gesellschaft länger halten oder sich generell als bevorzugter Arbeitgeber positionieren zu können. Schon jetzt ist die Förderung der Mitarbeitergesundheit steuerlich begünstigt. Pro Beschäftigtem kann ein Betrieb jedes Jahr 500 Euro lohnsteuerfrei investieren – welche Maßnahmen begünstigt sind, weiß der Steuerberater. Vor diesem Hintergrund verwundert es, dass die Ärzteverbände die Chancen übersehen, die sich aus Kooperationen und einer stärkeren Ausrichtung auf Unternehmenskunden ergeben, meint Ricken. Bislang verschafften sich erst einzelne Mediziner über Gemeinschaftspraxen oder Delegation eine sicherere wirtschaftliche Basis. Aber Ricken sieht in Kooperationen das Modell der Zukunft.

Die Kooperation von Arbeitsmedizinern mit einem anderen Arzt in einer gemeinsamen Praxis ist unter dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht unbedenklich, sagt Michael Vollmer, Arbeitsmediziner und Sprecher der Sektion Selbstständige im Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte: „Es gehört zur ärztlichen Kunst des Betriebsarztes, dass er das Vertrauen der Arbeitnehmer genauso gewinnt wie das des Arbeitgebers. Nur so findet er die besten Lösungen für alle.“ Gerade weil sich die Rolle des Betriebsarztes über die ursprüngliche Aufgabe der Arbeitssicherheit hinaus zu der eines Gesundheitsberaters wandelt, sieht Vollmer in Kooperationen einen Vorteil: „Arbeitsmediziner beraten auch bei Gesundheitsprävention oder bei psychischen Erkrankungen.“

KOOPERATIONSFORMEN: SO KÖNNEN ÄRZTE ZUSAMMENARBEITEN

IN DER BERUFSAUSÜBUNGSGEMEINSCHAFT – der früher Gemeinschaftspraxis genannten Zusammenarbeit von Ärzten oder Zahnärzten – ergaben sich mit der Änderung des Vertragsarztrechts 2013 neue Möglichkeiten. Vertragsärzte können etwa Zweigstellen gründen und sich in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) zusammenschließen, um ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten auszuüben. Überweisungsgebundene Ärzte dürfen allerdings nicht zusammen praktizieren, beispielsweise Radiologen und Orthopäden.

IN DER PRAXISGEMEINSCHAFT schließen sich Vertragsärzte zusammen. Sie teilen sich zwar die Praxisräume und die Kosten, bilden aber keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Kostengemeinschaft.

IN MEDIZINISCHEN VERSORGUNGSZENTREN (MVZ), also fachübergreifenden ärztlich geleiteten Einrichtungen, arbeiten angestellte Mediziner oder Vertragsärzte. Tätig sind hier mindestens zwei Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen. Besonders beliebt ist diese Struktur bei Hausärzten, Internisten und Chirurgen.

Text: Pia Weber
Quelle: TRIALOG, Das Unternehmermagazin Ihrer Berater und der DATEV,
Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg, Ausgabe 3/2014.

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